Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung für Menschen, sich gegenüber anderen Menschen und der Umwelt umsichtig zu verhalten. Erfüllen wir das? Die Ausstellenden stellen hierzu Fragen und geben uns Antworten. Eine kritische Ausstellung aus nachhaltiger Sicht.

Sorgaltspflicht - Collage K. Forster - S. Gross

Sorgfaltspflicht – Katharina Forster, Stephan Groß

 

 

 

 

Künstler der „Sorgfaltspflicht“

Katharina Forster, Stephan Groß

Programm

6.2.2015 – 27.2.2015

Ausstellung, Aktion, Gespräche

Objekte, Photocollagen, Installation

Vernissage mit einer Aktion von Katharina Forster: 6.2.15, 19 Uhr

Künstlergespräch: 13.2.15, 19 Uhr

Finissage 27.2.15, 19 Uhr

Katharina Forster - Es ist Gut, Schön, Wahr 2013 Kapstadt, Südafrika Skulptur Natodraht, Teebeutel, Kunsthaar, jede 50x50x50cm Sorgfaltspflicht

Katharina Forster – Es ist Gut, Schön, Wahr 2013 Kapstadt, Südafrika Skulptur Natodraht, Teebeutel, Kunsthaar, jede 50x50x50cm

Stephan Groß Blonde on Blonde 2006 Berlin, Germany Collage Collage / digital print mounted on KAPA, 124 x 98 cm Sorgfaltspflicht

Stephan Groß Blonde on Blonde 2006 Berlin, Germany Collage Collage / digital print mounted on KAPA, 124 x 98 cm

Kurator: Tom Albrecht

Für die menschliche Sphäre: Zitat aus dem Gabler Wirtschaftslexikon

Vielfach aufgrund Gesetz oder Rechtsgeschäft bestehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen anderer.

1. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers: Diese umfasst alle Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, bei der Regelung seines Geschäftsbetriebs, z.B. Instandhaltung der Geschäftsräume und Unfallverhütung.

Vgl. auch Fürsorgepflicht (des Arbeitgebers), Arbeitsschutz.

2. Sorgfaltspflicht des Handelsvertreters, des Handelsmaklers etc.: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 86 III, 347 I HGB). Im Einzelfall kommt es darauf an, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann des gleichen Geschäftszweiges gehandelt hätte.

3. Sorgfaltspflicht bei einer Aktiengesellschaft: Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden; im Streitfall müssen sie den Beweis dafür erbringen, sonst sind sie zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 93, 116 AktG).

Wann verwenden wir diese Sorgfalt auch auf die Umwelt?